Allgemeine Geschäfsbedingungen
Lieferzeit
Die Lieferzeit wird gerechnet vom Eingang Ihrer schriftlichen Bestellung und nach technischer sowie kaufmännischer Klärung. Bei Lieferungen ins EU-Ausland ist der Kunde verpflichtet, den Erhalt des Vertragsgegenstandes SAFEROB GmbH schriftlich mit einer den deutschen Steuergesetzen entsprechenden Gelangensbestätigung zu bestätigen. Änderungen des Lieferund Leistungsumfangs können sich auf den Liefertermin auswirken. SAFEROB GmbH behält sich vor, die kundenseitig geforderten Änderungen zu prüfen und den Kunden dann über die möglichen Auswirkungen zu informieren. Die Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die genannten Termine und sonstigen Zusagen sind nur dahingehend verbindlich, solange sie nicht aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation (Pandemie Coronavirus) unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Im Falle von Beeinträchtigungen müssen vereinbarte Termine sowie sonstige Zusagen einvernehmlich entsprechend abgeändert werden.
Technische Änderungen
Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts behalten wir uns zu jedem Zeitpunkt vor.
Konzeptänderung
Sollte während des Projektverlaufes aus funktionalen Gründen eine Konzeptänderung (gegenüber dem Angebotsumfang) notwendig werden, behalten wir uns vor, nach technischer Begründung, Mehrkosten geltend zu machen.
Bemerkung
Nicht zum Angebots- und Lieferumfang gehören alle nicht ausdrücklich erwähnten Teile und Leistungen. Dieses Angebot gilt vorbehaltlich einer positiven Bonitäts- und internen Exportkontrollprüfung durch SAFEROB GmbH.
Gewährleistung
Gewährleistungsanspruch besteht ab Datum der Abnahme und nach vollständiger Bezahlung der gelieferten Anlage 12 Monate. Verschleiß- und Kaufteile sind von der Garantie ausgenommen. Bei Kaufteilen gelten die Garantiebedingungen der jeweiligen Hersteller. Verschleißteile sind jederzeit über uns beziehbar. Für die Beistellungen des Kunden (neue oder auch wiederverwendete Einrichtungen, Komponenten, Anlagenteile, etc.) übernimmt SAFEROB GmbH keine Gewährleistung und Haftung.
Haftung
SAFEROB GmbH haftet für Pflichtverletzungen, egal auf welcher Rechtsgrundlage und insbesondere auch im Falle von vertraglichen Freistellungsverpflichtungen, nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, es sei denn, es liegt eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor, es wurde eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, oder zwingende gesetzliche Bestimmungen sehen eine nicht abdingbare Haftung von SAFEROB GmbH vor. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden aus solchen Pflichtverletzungen. Die Haftung von SAFEROB GmbH für indirekte und / oder mittelbare Schäden jeglicher Art (insbesondere für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung), egal auf welcher Rechtsgrundlage und insbesondere auch im Falle von vertraglichen Freistellungsverpflichtungen, ist ausgeschlossen, außer im Fall von Vorsatz. Es wird klargestellt, dass die Haftung von SAFEROB GmbH für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung auch dann ausgeschlossen ist, soweit das anwendbare Recht solche Schäden im Einzelfall als direkte und / oder unmittelbare Schäden qualifiziert.
Soweit auf Basis der vorstehenden Regelungen die Haftung von SAFEROB GmbH ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dieser Ausschluss oder diese Begrenzung auch für gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von SAFEROB GmbH entsprechend. Eine Haftung unsererseits für kundenseitige mögliche Produktionsausfälle und
Kosten wird nicht übernommen.
Höhere Gewalt
Verzögerungen oder das Fehlschlagen der Leistung im Rahmen des Vertrages in Folge eines Ereignisses höherer Gewalt, ohne Fehler oder Verschulden des betroffenen Vertragspartners, gelten so lange als entschuldigt, solange das Ereignis fortdauert. Dies setzt voraus, dass der betroffene Vertragspartner den anderen Vertragspartner unverzüglich nach Auftreten des Ereignisses höherer Gewalt, spätestens jedoch 3 Tage danach, eine Mitteilung, mindestens in Textform, über Art und Umfang des aufgetretenen Ereignisses höherer Gewalt und dessen Auswirkungen, einschließlich der voraussichtlichen Dauer macht. Ereignisse höherer Gewalt sind unvorhersehbare, unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen wie Fluten, Erdbeben, Wirbelstürme oder andere extreme natürliche Ereignisse, Rohstoff-, Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfe, unverschuldete oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Brände, Unruhen, Kriege, Sabotagen, Terroranschläge
oder auch der Ausbruch einer Epidemie bzw. Pandemie. Sofern der betroffene Vertragspartner nicht glaubhaft versichern kann, dass eine Verzögerung durch höhere Gewalt 60 Tage nicht überschreitet oder wenn eine Verzögerung durch höhere Gewalt 60 Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag ohne eine Haftung kündigen. Sollte sich aufgrund der aktuellen Pandemie (Coronavirus) die Vertragsdurchführung ganz oder teilweise
verzögern oder unmöglich werden (insb. Rohstoff- oder Bauteileknappheit, Einreiseverbote, Betriebsschließungen), hat keine der Parteien dies zu vertreten und eine Haftung der Parteien ist ausgeschlossen (einschließlich Vertragsstrafen, Verzugszinsen, Verzugsschäden). Ist eine der Parteien von einer Verzögerung / Unmöglichkeit betroffen, so wird sie die andere Partei unter Angabe des jeweiligen Ereignisses und der voraussichtlichen Dauer davon unterrichten. Etwaige Liefer- bzw. Leistungsfristen – auch während des Verzuges – verlängern sich um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen; dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Im Falle einer Erfüllungsverhinderung über einen Zeitraum von mehr als 4 Monaten oder einer wiederholten wesentlichen Erfüllungsverhinderung werden die Parteien eine Vertragsanpassung nach schriftlicher Aufforderung durch eine der Parteien verhandeln.
Einbauerklärung gemäß EG-Richtlinie Maschinen 2006/42/EG
Die einschlägigen gesetzlichen Richtlinien, Normen und Sicherheitsvorschriften werden eingehalten. Für die zu liefernde Anlage wird eine Einbauerklärung gemäß EG-Richtlinie Maschinen 2006/42/EG Anhang II, Teil 1, Abschnitt B (Keine CE-Kennzeichnung und - Erklärung) ausgestellt und dem Kunden für den Betrieb der Anlage unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Vorgaben übergeben. Darüber hinaus gilt, dass solche Maschinen, die zum Einbau in bzw. Zusammenbau mit Maschinen bestimmt und somit keine eigenständig funktionsfähigen Maschinen sind, mit einer Einbauerklärung ungehindert vermarktet werden können. Sie sind nicht CE- ennzeichnungsfähig (s.a. Art. 13 EG-Richtlinie Maschinen 2006/42/EG).
Ausfuhr-/Einfuhrkontrollen
Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr / Verbringung / Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadenersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.
Vertraulichkeitsverpflichtung
Dieses Angebot enthält technische, kommerzielle, wirtschaftliche und organisatorische Informationen und Daten (nachfolgend: vertrauliche Informationen), die vertraulich und das Eigentum von SAFEROB GmbH sind. Die Parteien verpflichten sich, die ihnen vor oder nach Erteilung dieses Auftrages von der jeweils anderen Partei direkt oder indirekt zugänglich gemacht vertraulichen Informationen, streng vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und für sonstige gewerbliche Zwecke nicht zu verwenden. Die in diesem Angebot enthaltenen vertraulichen Informationen sind ausschließlich zum Zwecke der Bewertung offenbart worden und sollen nur solchen Personen zur Kenntnis gegeben werden, die in den Angebotsprozess eingebunden sind.
Eigentumsvorbehalt
SAFEROB GmbH behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen sowie Erfüllung sämtlicher sonstiger aus dem Auftrag gegen den Kunden zustehender Ansprüche vor.
Wenn Sie Fragen zu den AGB haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an info@saferob.com
